Die Schweizerische Gesetzgebung schreibt vor, dass Hebezeuge einer periodischen Wartung unterzogen werden müssen.
Richtlinien finden sich in folgenden gesetzlichen Grundlagen:
– Verordnung über die sichere Verwendung von Kranen (Kranverordnung) 832.312.15
– Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV) 832.30

Eine mangelhafte oder gar fehlende Instandhaltung führt auch bei robusten Krananlagen zu Verschleisserscheinungen an Bauteilen und mechanischen Einrichtungen, an elektrischen und elektronischen Ausrüstungen sowie an Lastaufnahmemitteln. Häufig resultieren daraus Stillstände, Sachschäden und Unfälle. Um diesen unerwünschten Ereignissen entgegenzuwirken,
braucht es eine systematische Instandhaltung der Krananlagen und der Lastaufnahmemittel.
braucht es eine systematische Instandhaltung der Krananlagen und der Lastaufnahmemittel.
Zur Instandhaltung gehören die Inspektion (Messen, Prüfen, Erfassen), die Wartung (Reinigung, Pflege) und die Instandsetzung (Austauschen, Ausbessern, Erneuern).
SUVA-Betrieb und Instandhaltung von Hebezeugen